
Seit dem 1. Januar 2009 können die Kosten für die Handwerkerleistungen doppelt so hoch wie bisher von der Steuerschuld abgezogen werden!
Beispiel: Ein Kunde beauftragt einen Fliesenleger mit Renovierungsarbeiten in seinem Haus. Der Fliesenleger rechnet Arbeitsleistungen i. H. v. 5.000 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
i. H. v. 950 Euro und Material i. H. v. 1.500 Euro zzgl. 285 € Mehrwertsteuer ab.
Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung des Kunden sind die Arbeitskosten zzgl. Mehrwertsteuer, d.h. 5.950 Euro. Die Materialkosten i. H. v. 1.500 Euro zzgl. der hierauf anfallenden 285 Euro Mehrwertsteuer werden nicht berücksichtigt. Die vom Kunden zu zahlende Einkommen- oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 % von 5.950 Euro, d. h. um 1.190 Euro. Diese Summe kann bei der Steuererklärung direkt von der Steuerschuld abge-zogen werden. Vorraussetzung ist, dass die Rechung per Überweisung bezahlt wird, nicht bar.
Weitere Informationen erhalten Sie zusätzlich in dem Merkblatt "Steuern-Sparen" des Zentralverbandes Deutschen Baugewerbes, den wir Ihnen als PDf-Datei zum Download zur Verfügung stellen.